§ 9a – Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 19/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C19.21.0
1. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AZV setzt eine tatsächliche Dienstausübung voraus. Eine Zeitgutschrift auch für solche Tage, an denen der Beamte wegen Erkrankung keinen Dienst geleistet hat, ist danach ausgeschlossen. 2. Ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit krankheitsbedingter Dienstabwesenheit kann sich aus dem Grundsatz ergeben, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist.
- BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160720U2C7.19.0
Die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG und die in Anlehnung daran geschaffene Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG enthalten einen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Anspruch auf Dienstbezüge steht hier unter dem Vorbehalt, dass die aus einer Zuweisung erlangten anderweitigen Bezüge regelmäßig auf die Beamtenbesoldung anzurechnen sind, wenn nicht in besonderen Fällen die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise von der Anrechnung ganz oder teilweise absieht.
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 3/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 1/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 2/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 4/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 9/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 5/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 7/09
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2010 – 2 C 6/09
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