(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539)
Vorbemerkungen
1.Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
2.Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1)Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2)Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3)Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1(weggefallen)Besoldungsgruppe R 2Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 3Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4(weggefallen)Besoldungsgruppe R 5Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 6Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof –als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
–als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –
Besoldungsgruppe R 8Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Vizepräsident des Bundessozialgerichts
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts
Besoldungsgruppe R 9Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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