Anlage V – (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)
Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)
171,28 317,66
Der Familienzuschlag erhöht sich –für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
–für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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