§ 15a – Kieferorthopädische Leistungen

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1)Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn 1.bei Behandlungsbeginn die zu behandelnde Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
(2)Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten einzuholen, das bestätigt, dass 1.die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
2.keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3.erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
(3)Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.
(4)Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes sind beihilfefähig.
(5)Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei 1.Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
2.Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
3.Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,
4.Frühbehandlung a)eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
b)eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
c)einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,
d)eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
e)bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
5.früher Behandlung a)einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,
b)eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
c)einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
d)verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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