§ 17 – Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1)Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2)Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1.prothetische Leistungen,
2.Inlays und Zahnkronen,
3.funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4.implantologische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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