§ 20a – Systemische Therapie

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1)Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen
(2)§ 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20a BBHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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