§ 23 – Heilmittel

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1)Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2)Aufwendungen für Ergotherapie und für Stoffe, die bei der Anwendung der Ergotherapie verbraucht werden, sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten verordnet wird, die oder der die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllt.
(3)Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2018 – 5 B 3/18ECLI:DE:BVerwG:2018:220818B5B3.18.0

    1. Eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel (hier physiotherapeutische Leistungen) ist ihre medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. 2. Zwar darf die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten sind. Dies nimmt ihr jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 BBHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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