§ 6 – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 02.11.2022 – 5 A 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:021122U5A1.21.0
- BGH, Urt. v. 22.09.2022 – III ZR 241/21ECLI:DE:BGH:2022:220922UIIIZR241.21.0
Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse nach Nummer 5377 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist neben dem Höchstwert der Nummer 5369 GOÄ für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 GOÄ mehrfach berechnungsfähig, wenn jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren computertomographischen Grundleistungen erfolgen. Der Zuschlag kann allerdings nur einmal angesetzt werden, wenn mehrere computergestützte Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt werden.
- BVerwG, Urt. v. 29.07.2021 – 5 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2021:290721U5C18.19.0
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die aus Anlass einer künstlichen Befruchtung erbrachten extrakorporalen Maßnahmen ist nicht in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 2 Halbs. 1 BBhV (a.F.) ausgeschlossen, wenn ein nicht berücksichtigungsfähiger Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist und es unterlässt, seinen diesbezüglichen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.
- BVerwG, Urt. v. 05.03.2021 – 5 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2021:050321U5C14.19.0
1. Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig. Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden. 2. Die Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
- BVerwG, Beschl. v. 22.08.2018 – 5 B 3/18ECLI:DE:BVerwG:2018:220818B5B3.18.0
1. Eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel (hier physiotherapeutische Leistungen) ist ihre medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. 2. Zwar darf die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten sind. Dies nimmt ihr jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen.
- BVerwG, Urt. v. 23.11.2017 – 5 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2017:231117U5C6.16.0
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV über den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam. Der Beihilfeausschluss steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zumindest deshalb in Einklang, weil die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 7 BBhV jedenfalls in der Gesamtschau sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten infolge des Leistungsausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.
- BVerwG, Urt. v. 17.04.2014 – 5 C 40/13
Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung (juris: BBhV) verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.
- BVerwG, Urt. v. 02.04.2014 – 5 C 40/12
1. § 80 Abs. 4 BBG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, sich bei der Regelung von Höchstbeträgen an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen. 2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 B 40/13, 5 B 40/13 (5 C 40/13)
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2012 – 5 C 4/12
Das bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge beschränkte.
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