§ 4 – Berücksichtigungsfähige Personen

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1)Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.
(2)Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn 1.Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
(3)Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 19.02.2013 – IX R 31/11

    1. NV: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind sie bei einem Streit über die Zurechnung der Einkünfte trotz fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuerfestsetzung beschwert, soweit dem dort ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 BBhV Bindungswirkung für die Gewährung von Beihilfe für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten zukommt. 2. NV: Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Nutzungsobjekt innehat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (ggf. auch durch einen Vertreter oder Verwalter) ausübt. 3. NV: Nutzungsberechtigter in diesem Sinne kann auch derjenige sein, dem ein Erbbaurecht zur Ausübung überlassen wurde. Das noch fortbestehende dinglich gesicherte Erbbaurecht steht einer dahin gehenden schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.

  • BVerwG, EuGH-Vorlage v. 28.10.2010 – 2 C 23/09

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.

  • BVerwG, EuGH-Vorlage v. 28.10.2010 – 2 C 53/09

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.

  • BVerwG, EuGH-Vorlage v. 28.10.2010 – 2 C 46/09

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BBHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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