(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 1247 - 1254;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Abschnitt 1LeistungsverzeichnisVorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen.
Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor.
Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.Nr.
Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation
12,10
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
4,80
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a)im Stollen
14,90
b)mittels Hauben
18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a)physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
16,50
b)physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person
66,10
c)physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung
35,80
d)Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung
26,80
4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 29,00
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 46,00
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 57,40
7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 13,00
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,20
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 86,80
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 33,10
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,60
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,60
11 Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 34,80
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 20,00
13 Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,40
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 32,10
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,50
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,90
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 115,30
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 54,50
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perlʼsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,80
Bereich Massagen
18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten 21,10
b)Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 25,40
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten 35,10
b)Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten 52,70
c)Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 70,20
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
22,40
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 33,00
Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten 66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten 13,60
23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,80
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
c)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24 Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
20,30
26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27 Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10
28 Trockenpackung 4,10
29 Guss
a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40
30 An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe)
16,20
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)
26,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad
12,10
b)Vollbad
17,60
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad
43,30
b)Vollbad
54,10
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad
37,90
b)Vollbad
43,30
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad
8,80
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,60
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
4,10
37 Gashaltige Bäder
a)gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,10
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,70
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,70
d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.
Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro.
Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten 12,90
40 Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,50
41 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,30
Bereich Elektrotherapie
42 Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30
43 Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten 18,30
44 Iontophorese 8,20
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,90
46 Hydroelektrisches Vollbad (beispielsweise Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 29,00
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig.
Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten 117,30
48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten 58,70
49 Bericht an die verordnende Person 6,60
50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 117,30
51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a)Richtwert: 30 Minuten
52,20
b)Richtwert: 45 Minuten
71,70
c)Richtwert: 60 Minuten
91,30
52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten 64,50
b)Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten 34,60
c)Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten 117,30
d)Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten 58,70
Bereich Ergotherapie
53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 47,70
54 Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten 57,00
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten 76,00
c)bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten 94,90
55 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
a)bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten 151,90
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten 182,60
c)bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten 152,40
56 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten 45,60
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten 60,80
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten 76,00
57 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten 20,00
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten 26,60
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten 46,50
58 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 57,00
59 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten 152,40
60 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 45,60
61 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 26,60
Bereich Podologie
62 Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten 36,10
63 Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten 52,00
64 Podologische Befundung, je Behandlung 3,60
65 Erst- und Eingangsbefundung
a)Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten 28,70
b)Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten 57,60
c)Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer,
Richtwert: 20 Minuten 23,20
66 Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 17,40
67 Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 101,70
68 Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 55,70
69 Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 51,00
70 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange 99,90
71 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 55,20
72 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 17,70
73 Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange 26,60
73.1 Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig. 57,20
73.2 Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig. 17,40
Bereich Ernährungstherapie
74 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 30 Minuten 40,90
75 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 60 Minuten 81,70
76 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten 66,90
77 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 66,90
78 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 40,90
79 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 81,70
80 Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 81,70
81 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 28,60
82 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 57,20
Bereich Sonstiges
83 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 27,60
84 Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal 18,00
85 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden.
Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. 27,60
86 Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40
87 Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 98,60
Abschnitt 2Erweiterte ambulante Physiotherapie1.Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird: a)Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa)nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb)Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd)instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee)lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
b)Operationen am Skelettsystem bei aa)posttraumatischen Osteosynthesen,
bb)Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei aa)Schulterprothesen,
bb)Knieendoprothesen,
cc)Hüftendoprothesen,
d)operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten, bei aa)Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa)operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)Impingement-Syndrom,
eee)Schultergelenkluxation,
fff)tendinosis calcarea,
ggg)periathritis humero-scapularis,
cc)Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
dd)Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),
e)Amputationen.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von a)einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b)einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
2.Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus.
Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3.Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a)Krankengymnastische Einzeltherapie,
b)Physikalische Therapie,
c)MAT.
4.Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
5.Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie1.Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn a)das Training verordnet wird von aa)einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb)einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc)einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd)einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c)jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2.Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3.Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.
Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a)Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog.
Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
b)Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
4.Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
5.Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig.
Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4Palliativversorgung1.Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
2.Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei a)passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
b)aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
c)atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
d)spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
e)schlaffen Lähmungen,
f)abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
g)Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
h)funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i)unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
3.Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen: a)Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b)Wahrnehmungsschulung,
c)Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d)dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e)angepasstes, gerätegestütztes Training,
f)Anwendung entstauender Techniken,
g)Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h)ergänzende Beratung,
i)Begleitung in der letzten Lebensphase,
j)Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k)Hilfsmittelversorgung,
l)interdisziplinäre Absprachen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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