§ 1 – Ziele und Begriffe der Berufsbildung

BBIG · Berufsbildungsgesetz

(1)Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2)Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3)Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4)Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, 1.die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5)Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(6)Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0

    1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist. 3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.

  • BAG, Urt. v. 20.08.2024 – 9 AZR 259/23ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.9AZR259.23.0
  • BAG, Urt. v. 20.08.2024 – 9 AZR 256/23ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.9AZR256.23.0
  • BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 199/23ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR199.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 15.02.2024 – 3 CN 18/22ECLI:DE:BVerwG:2024:150224U3CN18.22.0

    Zu Voraussetzungen und Grenzen möglicher Ausnahmen von der Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung einer Landesverordnung durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) und zu den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer bußgeldbewehrten Betriebsuntersagung anlässlich der Corona-Pandemie (Art. 20 Abs. 3 GG).

  • BVerwG, Urt. v. 15.02.2024 – 3 CN 17/22ECLI:DE:BVerwG:2024:150224U3CN17.22.0

    Zu Voraussetzungen und Grenzen möglicher Ausnahmen von der Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung einer Landesverordnung durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) und zu den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer bußgeldbewehrten Betriebsuntersagung anlässlich der Corona-Pandemie (Art. 20 Abs. 3 GG).

  • BVerwG, Urt. v. 15.02.2024 – 3 CN 16/22ECLI:DE:BVerwG:2024:150224U3CN16.22.0

    Zu Voraussetzungen und Grenzen möglicher Ausnahmen von der Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung einer Landesverordnung durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) und zu den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer bußgeldbewehrten Betriebsuntersagung anlässlich der Corona-Pandemie (Art. 20 Abs. 3 GG).

  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 355/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR355.22.0
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 351/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR351.22.0
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 357/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR357.22.0

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