§ 3 – Anwendungsbereich

BBIG · Berufsbildungsgesetz

(1)Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für 1.die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3)Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 355/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR355.22.0
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 351/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR351.22.0
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 356/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR356.22.0
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 357/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR357.22.0
  • BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 11/22 RECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS1122R0

    Studierende in dualen Studiengängen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Bürgergeld.

  • BAG, Beschl. v. 17.06.2020 – 7 ABR 46/18ECLI:DE:BAG:2020:170620.B.7ABR46.18.0

    Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses "Bachelor of Arts" im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Praxisphase ist keine Berufsausbildung iSv. § 78a BetrVG. Verlangt ein Betriebsratsmitglied in dieser Lage seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande.

  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C38.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37/18ECLI:DE:BVerwG:2020:120320U2C37.18.0

    1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. 2. Die Bewertung eines im weiteren Berufsleben erheblichen Vorteils des ehemaligen Soldaten für die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier für tatsächlich und unmittelbar aufgewandte Ausbildungskosten mit 35 v.H. dieser Kosten ist in jeder Hinsicht verhältnismäßig.

  • BFH, Urt. v. 14.09.2017 – III R 19/16ECLI:DE:BFH:2017:U.140917.IIIR19.16.0

    Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C40.13.0

    Bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte.

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