§ 17 – Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
BBIG · Berufsbildungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20ECLI:DE:BAG:2020:011220.U.9AZR104.20.0
- BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 174/20ECLI:DE:BAG:2020:011220.U.9AZR174.20.0
- BAG, Urt. v. 16.05.2017 – 9 AZR 377/16ECLI:DE:BAG:2017:160517.U.9AZR377.16.0
- BAG, Urt. v. 12.04.2016 – 9 AZR 744/14ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0
- BAG, Urt. v. 09.12.2015 – 10 AZR 156/15ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C40.13.0
Bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
- BAG, Urt. v. 23.07.2015 – 6 AZR 490/14ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR490.14.0
Ist ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, sind auf seine Anrufung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung nicht analog anzuwenden. Der Klageerhebung kann allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Besteht dagegen kein Ausschuss, muss die Klage gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
- BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 78/14ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0
- BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 108/14ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR108.14.0
1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG begründet keine Pflicht, die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. 2. § 17 Abs. 1 BBiG und § 138 BGB verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angemessen sein. 3. Auch dann, wenn üblicherweise nur zwischen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, ist eine die Grenze zu 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen.
- BAG, Urt. v. 17.03.2015 – 9 AZR 732/13ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR732.13.0
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