§ 20 – Probezeit
BBIG · Berufsbildungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 09.06.2016 – 6 AZR 396/15ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0
- BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0
Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.
- BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0
1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
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