§ 16 – Internationale Zusammenarbeit

BDBOSG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digitalfunk BOS ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig. Solche Verwaltungsabkommen sollen das Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abgeschlossen werden, wenn das Recht zur Mitnutzung der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils anderen Vertragsstaats sichergestellt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BDBOSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 16 BDBOSG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.