§ 18 – Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

BDBOSG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 BDBOSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 BDBOSG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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