§ 20 – Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2)Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3)Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A6.24.0

    1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. 2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und "ethnisch-kulturell" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Von dieser Pflicht wird ein Beamter durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt. 3. Bezugspunkt des durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung.

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 A 1/12

    1. Beim BND beschäftigte Beamte sind verpflichtet, der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen und an dieser Überprüfung mitzuwirken. 2. Das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere ihre Intimsphäre, zu respektieren.

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