§ 23 – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2)Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 B 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B2B39.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 59/16ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U2C59.16.0

    § 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

  • BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:210416U2C4.15.0

    1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen. 2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte - angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen - keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche. 3. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.

  • BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 120/11

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