§ 24 – Beweiserhebung

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere 1.schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.der Augenschein eingenommen werden.
(2)Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3)Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4)Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0

    1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen. 3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280922U2A17.21.0

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung. 2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2018 – 2 C 60/17ECLI:DE:BVerwG:2018:151118U2C60.17.0

    1. Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist ein Mangel, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW kann als zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten durch den Lauf eines Mediationsverfahrens nicht außer Kraft gesetzt werden. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt.

  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15ECLI:DE:BVerwG:2017:310817U2A6.15.0

    1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. 2. Der Beamte darf die Organe seines Dienstherrn wegen ihrer Politik nicht in einer Weise in Frage stellen, die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. Eine weitere Grenze ist dann überschritten, wenn Häufigkeit und Intensität der politischen Äußerungen dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden. 3. Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind. 4. Geht es um psychische oder Verhaltensstörungen des Beamten, kann zur Plausibilisierung auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) zurückgegriffen werden. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen.

  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 A 5/09

    Der Dienstherr hat die Entscheidung, ob er Disziplinarklage gemäß § 34 BDG erhebt oder eine Disziplinarverfügung gemäß § 32 BDG erlässt, auf der Grundlage der Bemessungsregeln und -maßstäbe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu treffen. Bei der Bestimmung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass der Dienstherr im behördlichen Disziplinarverfahren trotz entsprechenden Sachvortrags des Beamten die Aufklärung bemessungsrelevanter mildernder Umstände von erheblichem Gewicht unterlassen hat.

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