§ 50 – Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1.er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.das Beamtenverhältnis endet oder
5.die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2)In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3)Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 07.04.2021 – 2 B 10/21ECLI:DE:BVerwG:2021:070421B2B10.21.0

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird verletzt, wenn das Gericht (Disziplinargericht), nachdem ihm (erst) in der Schlussberatung offenbar wird, dass ein nicht (mehr) zur Entscheidung berufener ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) mitgewirkt hat, es unterlässt, dies den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das beratene Urteil verkündet.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2018 – 2 B 41/18ECLI:DE:BVerwG:2018:110718B2B41.18.0

    1. Erhält der Präsident des Gerichts Kenntnis von Umständen, die zur Entbindung eines Beamtenbeisitzers von seinem Amt führen, so hat er zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters unverzüglich einen Antrag auf Entbindung zu stellen. 2. Sieht das Disziplinargesetz für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Wahl eines Beamten als Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren von vornherein nicht vorlagen, keine Möglichkeit der Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers vor, so ist die Vorschrift des Disziplinargesetzes, wonach der Beamtenbeisitzer von seinem Amt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses zu entbinden ist, analog anzuwenden.

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