§ 52 – Klageerhebung, Form und Frist der Klage

BDG · Bundesdisziplinargesetz

Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 B 24/23ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2B24.23.0

    Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 – 2 B 19/23ECLI:DE:BVerwG:2023:201223B2B19.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 42/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B2B42.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2023 – 2 B 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B2B12.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280922U2A17.21.0

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung. 2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 26.11.2021 – 12 A 96/21.D
  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 – 2 B 69/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200417B2B69.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 B 49/15ECLI:DE:BVerwG:2016:150616B2B49.15.0
  • BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 – 2 B 60/14ECLI:DE:BVerwG:2014:091014B2B60.14.0

    1. Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG/LDG Bbg berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt. 2. Der Beamte hat eine negative Lebensphase während des Tatzeitraums überwunden, wenn die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse ergibt, dass er nicht mehr "aus der Bahn geworfen" ist. Dies kann bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden, weil die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall den Schluss zulässt, der Beamte werde gleichartige, auf die damaligen Lebensverhältnisse zurückzuführende Dienstpflichtverletzungen voraussichtlich nicht mehr begehen.

  • BVerwG, Beschl. v. 17.07.2013 – 2 B 27/12

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