§ 9 – Zurückstufung
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 07.03.2025 – 12 A 102/23.D
- BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 – 2 A 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:010224U2A7.23.0
Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden ist. Besteht eine solche Verknüpfung, ist unerheblich, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird.
- BVerwG, Beschl. v. 09.05.2023 – 2 AV 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:090523B2AV2.23.0
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280922U2A17.21.0
1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung. 2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.
- BVerwG, Urt. v. 29.10.2013 – 1 D 1/12
1. Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen. 2. Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Dies ist bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus einem (polizei-)behördlichen Datensystem grundsätzlich nicht der Fall.
- BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 13/10
1. Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. 2. Dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften lässt sich wegen der Variationsbereite der denkbaren Fallgestaltungen nicht eine bestimmte Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuordnen. 3. Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln. 4. Kann eine im konkreten Fall als angemessen anzusehende Zurückstufung des Beamten aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht verhängt werden, so ist die Kürzung der Dienstbezüge auch neben einer im Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe stets im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erforderlich, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
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