§ 10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0
1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen. 3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
- BVerwG, Beschl. v. 09.05.2023 – 2 AV 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:090523B2AV2.23.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2021 – 12 A 650/19.D
- BVerwG, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 B 13/20ECLI:DE:BVerwG:2020:260520B2B13.20.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C6.14.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C5.14.0
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11/10
1. Der Dienstvorgesetzte hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2. Tatsächlichen Feststellungen eines rechtkräftigen Strafbefehls kommt für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu. 3. Die Entscheidung über einen Beweisantrag, der auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichtet ist, richtet sich auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren danach, ob die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung des Zeugen gebietet. 4. Ist die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis geboten, so führen bei einem unangemessen langen Disziplinarverfahren weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) noch §§ 198 ff. GVG dazu, dass wegen der Verfahrensdauer eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist.
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