§ 13 – Bemessung der Disziplinarmaßnahme
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 B 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B2B39.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 B 32.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2B32.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.01.2026 – 2 B 30.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B2B30.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2025 – 2 B 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B13.25.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 14.11.2025 – 12 A 396/22.D
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0
1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen. 3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 07.11.2025 – 12 A 262/24.D
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A6.24.0
1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. 2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und "ethnisch-kulturell" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Von dieser Pflicht wird ein Beamter durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt. 3. Bezugspunkt des durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung.
- BVerwG, Beschl. v. 29.09.2025 – 2 B 21.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B21.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.05.2025 – 2 B 38.24ECLI:DE:BVerwG:2025:070525B2B38.24.0
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