§ 15 – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 B 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B2B39.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 – 2 B 52/18ECLI:DE:BVerwG:2019:300419B2B52.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.01.2017 – 2 B 23/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040117B2B23.16.0
Die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchen(dienst)rechtlichen Angelegenheiten ist allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich (wie BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - BVerwGE 153, 282 Rn. 20).
- BVerwG, Beschl. v. 21.11.2013 – 2 B 86/13
- BVerwG, Urt. v. 29.10.2013 – 1 D 1/12
1. Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen. 2. Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Dies ist bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus einem (polizei-)behördlichen Datensystem grundsätzlich nicht der Fall.
- BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 120/11
- BVerwG, Beschl. v. 11.05.2010 – 2 B 5/10
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