§ 14 – Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 22.10.2018 – 2 B 54/18ECLI:DE:BVerwG:2018:221018B2B54.18.0
1. § 14 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg dahin. Für die Frage, ob bei einem aus verschiedenen Dienstpflichtverletzungen bestehenden einheitlichen Dienstvergehen für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß ein weiterer Pflichtverstoß ergänzend zu berücksichtigen ist, kommt § 14 BDG keine Bedeutung zu. 2. Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Disziplinargericht eine strafrechtlich sanktionierte Pflichtverletzung bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens nur dann erschwerend berücksichtigen darf, wenn insoweit - isoliert - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt sind, d.h. festgestellt ist, dass die strafrechtlich sanktionierte Dienstpflichtverletzung für sich genommen zumindest eine Zurückstufung nach sich gezogen hätte.
- BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 2 C 59/16ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U2C59.16.0
§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75/16ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B75.16.0
1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht. 2. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK <juris: MRK>) steht einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über andere Rechtsfolgen desselben Sachverhalts, der dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegt, nicht entgegen, wenn diese Entscheidung weder Strafcharakter hat noch eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringt oder dessen strafrechtliche Schuld feststellt. 3. Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe (§ 10 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. 4. Die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist verletzt, wenn das Tatsachengericht vermeintlich nicht zu berücksichtigende "inkriminierte Sachverhalte" eines freisprechenden Strafurteils bei seiner Entscheidung außer Acht lässt. Dies gilt erst recht für Sachverhaltsumstände, die jenseits der Tatbestandshandlungen der angeklagten Delikte liegen. 5. Ein Mangel an gebotener körperlicher Distanz eines Lehrers zu ihm anvertrauten minderjährigen Kindern und Schutzbefohlenen kann Zweifel an dessen beamtenrechtlicher Eignung und Bewährung als Probebeamter begründen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.05.2015 – 2 B 32/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515B2B32.14.0
1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. 2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.11.2012 – D 6 A 312/12
- BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 13/10
1. Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. 2. Dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften lässt sich wegen der Variationsbereite der denkbaren Fallgestaltungen nicht eine bestimmte Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuordnen. 3. Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln. 4. Kann eine im konkreten Fall als angemessen anzusehende Zurückstufung des Beamten aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht verhängt werden, so ist die Kürzung der Dienstbezüge auch neben einer im Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe stets im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erforderlich, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
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