§ 16 – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2)Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3)Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Kopfteil und Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5)Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0

    1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen. 3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41/18ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C41.18.0

    1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. 2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen. 3. Das Merkmal "zwingend erforderlich" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht "zwingend erforderlich" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. 4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.

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