§ 16 – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:131125U2A11.24.0
1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen gegenüber dem Dienstherrn; hierzu gehören auch korrekte Angaben in Sicherheitserklärungen. 3. Das auch im Disziplinarrecht Geltung beanspruchende, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) steht nicht der dienstlichen Verpflichtung des Beamten entgegen, den Dienstherrn über gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41/18ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C41.18.0
1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. 2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen. 3. Das Merkmal "zwingend erforderlich" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht "zwingend erforderlich" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. 4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.
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