§ 19 – Zuständigkeiten

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

(1)Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:160323BB8SO223R0

    1. Eine Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger zur Erfüllung eigener oder Aufgaben des Empfängers ist nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung objektiv bestehender Aufgaben erforderlich ist. 2. Es besteht keine Abgabepflicht eines unzuständigen Landesdatenschutzbeauftragten an den als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

  • BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR43.19.0

    Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B147.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 146/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B146.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 144/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B144.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 145/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B145.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 143/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B143.18.0
  • BSG, Beschl. v. 01.06.2015 – B 10 ÜG 2/15 CECLI:DE:BSG:2015:010615BB10UEG215C0
  • BSG, Urt. v. 02.11.2010 – B 1 KR 12/10 RECLI:DE:BSG:2010:021110UB1KR1210R0

    1. SGB 1, SGB 10 und SGB 5 regeln den Schutz von Sozialdaten gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln. 2. Der Anspruch eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung auf Auskunftserteilung über die von dieser über ihn gespeicherten Sozialdaten wird durch andere Regelungen des Krankenversicherungsrechts, insbesondere das Recht auf Unterrichtung über die im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen, nicht verdrängt.

  • BFH, Beschl. v. 14.10.2010 – II S 24/10 (PKH)

    1. NV: Grundsätzlich obliegt dem FA die Entscheidung, auf welchem Wege die Bekanntgabe von Schriftstücken oder Verwaltungsakten erfolgt. Steuerbescheide müssen von Gesetzes wegen nicht zugestellt werden, auch wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht (mehr) im Inland hat. 2. NV: Hat das FG einen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt, so muss, wenn das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zunächst beim FG ein Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands gestellt werden. 3. NV: Beantragt der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eine Verlegung des Termins, muss er von sich aus alle Umstände darlegen, die dem FG die Prüfung ermöglichen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. 4. NV: Ein Kläger kann beim BFH keine Beratungshilfe nach § 1 des Beratungshilfegesetzes beanspruchen.

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