§ 19 – Zuständigkeiten
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:160323BB8SO223R0
1. Eine Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger zur Erfüllung eigener oder Aufgaben des Empfängers ist nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung objektiv bestehender Aufgaben erforderlich ist. 2. Es besteht keine Abgabepflicht eines unzuständigen Landesdatenschutzbeauftragten an den als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR43.19.0
Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 147/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B147.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 146/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B146.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 144/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B144.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 145/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B145.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 B 143/18ECLI:DE:BVerwG:2018:151118B6B143.18.0
- BSG, Beschl. v. 01.06.2015 – B 10 ÜG 2/15 CECLI:DE:BSG:2015:010615BB10UEG215C0
- BSG, Urt. v. 02.11.2010 – B 1 KR 12/10 RECLI:DE:BSG:2010:021110UB1KR1210R0
1. SGB 1, SGB 10 und SGB 5 regeln den Schutz von Sozialdaten gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln. 2. Der Anspruch eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung auf Auskunftserteilung über die von dieser über ihn gespeicherten Sozialdaten wird durch andere Regelungen des Krankenversicherungsrechts, insbesondere das Recht auf Unterrichtung über die im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen, nicht verdrängt.
- BFH, Beschl. v. 14.10.2010 – II S 24/10 (PKH)
1. NV: Grundsätzlich obliegt dem FA die Entscheidung, auf welchem Wege die Bekanntgabe von Schriftstücken oder Verwaltungsakten erfolgt. Steuerbescheide müssen von Gesetzes wegen nicht zugestellt werden, auch wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht (mehr) im Inland hat. 2. NV: Hat das FG einen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt, so muss, wenn das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zunächst beim FG ein Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands gestellt werden. 3. NV: Beantragt der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eine Verlegung des Termins, muss er von sich aus alle Umstände darlegen, die dem FG die Prüfung ermöglichen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. 4. NV: Ein Kläger kann beim BFH keine Beratungshilfe nach § 1 des Beratungshilfegesetzes beanspruchen.
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