§ 20 – Gerichtlicher Rechtsschutz

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

(1)Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
(2)Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
(3)Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4)In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
(5)Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind 1.die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
2.die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(6)Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(7)Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 15/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR1520R0
  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR720R0

    1. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (juris: EUGrdRCh). 2. Der Gesetzgeber hat mit den durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) neu gefassten Regelungen des SGB V zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Telematikinfrastruktur ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen und ist dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen. 3. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu überwachen und können die Versicherten im Rahmen der speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe gerichtlich überprüfen lassen, ohne dass hierdurch die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und deren Verfassungsmäßigkeit tangiert werden.

  • BFH, Beschl. v. 07.04.2020 – II B 82/19ECLI:DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0

    1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

  • BSG, Urt. v. 20.07.2010 – B 2 U 17/09 RECLI:DE:BSG:2010:200710UB2U1709R0

    Ein Versicherter, der meint, dass nicht der von ihm gewählte Arzt das Gutachten erstellt, muss dem Unfallversicherungsträger unverzüglich mitteilen, dass er sein Auswahlrecht verletzt sieht (Rügeobliegenheit).

  • BPatG, Beschl. v. 02.03.2010 – 27 W (pat) 169/09

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