§ 43 – Bußgeldvorschriften

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
(4)Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-60/22 – UZ gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2023:373

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Grundsätze für die Verarbeitung – Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verarbeitung – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Von einer Verwaltungsbehörde erstellte elektronische Akte über einen Asylantrag – Übermittlung an das zuständige nationale Gericht über ein elektronisches Postfach – Verstoß gegen Art. 26 und 30 – Keine Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und kein Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten – Folgen – Art. 17 Abs. 1 – Recht auf Löschung (Recht auf ‚Vergessenwerden‘) – Art. 18 Abs. 1 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Begriff ‚unrechtmäßige Verarbeitung‘ – Berücksichtigung der elektronischen Akte durch ein nationales Gericht – Keine Einwilligung der betroffenen Person

  • BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18ECLI:DE:BAG:2018:230818.U.2AZR133.18.0

    Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber materiell-rechtlich möglich ist.

  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 31/14

    1. NV: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß. 2. NV: Die Zustellung finanzgerichtlicher Urteile nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.

  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 33/14

    Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.

  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 32/14

    Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

  • BGH, Urt. v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13

    1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei. 2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen.

  • BGH, Urt. v. 10.10.2012 – 2 StR 591/11

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