§ 45 – Anwendungsbereich

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 06.05.2025 – VI ZR 53/23ECLI:DE:BGH:2025:060525BVIZR53.23.0

    Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) und von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 56 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (JI-Richtlinie, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89) zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung der Auskunftspflicht hinsichtlich der Verarbeitung von personen-bezogenen Daten in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren.

  • BGH, Beschl. v. 27.04.2023 – 5 StR 421/22ECLI:DE:BGH:2023:270423B5STR421.22.0
  • BFH, Beschl. v. 07.04.2020 – II B 82/19ECLI:DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0

    1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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