§ 3 – Beamtenverhältnis
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 C 9/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011020U2C9.20.0
1. Aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen. 2. Bestimmt das Gesetz, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, so ist der Beamte während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 24/14ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C24.14.0
1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bei schuldhaftem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte ("formale") Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Die allgemein geltende Pflicht eines Lehrers, in unterrichtsfreien Zeiten seinen Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, reicht dafür nicht aus. 2. Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer - auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien -, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, so verliert er seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen.
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