§ 41 – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 2 C 45/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U2C45.16.0
1. Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. 2. Die für eine Untersagungsverfügung erforderliche Besorgnis liegt nur bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter vor. Hintergrundberatungen oder andere "of counsel"-Aktivitäten dürfen nicht untersagt werden.
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 C 23/13
1. Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten kann nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen frühere Amtsführung zulässt. 2. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich nur aus einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, nicht aber aus einem Zusammenhang mit einer früheren Nebentätigkeit ergeben. 3. Dienstliche Interessen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Ruhestandsbeamter mit einer Erwerbstätigkeit in Konkurrenz zum Dienstherrn tritt.
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