§ 54 – Verwaltungsrechtsweg
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.12.2022 – 2 A 446/21
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C4.21.0
1. Der Antrag eines Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bedarf nicht der Schriftform. 2. Der Dienstherr darf die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis nicht solange hinauszögern, bis ein passender Dienstposten zugewiesen werden kann. Zwingende dienstliche Gründe stehen dem Reaktivierungsantrag nur entgegen, wenn der Dienstherr für den Ruhestandsbeamten keinen zumutbaren Aufgabenbereich einrichten kann. 3. Für die Bestimmung der angemessenen Bearbeitungsdauer eines Reaktivierungsantrags kann nicht auf die in § 75 VwGO enthaltenen Fristen zurückgegriffen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 B 3/21ECLI:DE:BVerwG:2021:170321B2B3.21.0
1. Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist im Rahmen eines auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft. 2. Der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten. 3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben. 4. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG hat - für alle Mitbewerber - einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder wenn sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
- BGH, Beschl. v. 07.01.2021 – III ZB 13/20ECLI:DE:BGH:2021:070121BIIIZB13.20.0
Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 20/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C20.19.0
1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. 2. Besteht für den Dienstherrn keine Veranlassung, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten über eine Leistung - hier Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit - zu entscheiden, muss der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn muss der Beamte gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG - sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen - das Vorverfahren durchführen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt und mit dem Widerspruchsbescheid endet. Eine Wahl zwischen Antrag und Widerspruch steht dem Beamten in diesem Fall nicht zu (Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354 ff.> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 22 ff. und Rückkehr zu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 31 ff.).
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C8.19.0
1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ist die Leistungsklage. 2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. 3. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klageerhebung, wenn sie im Sinne von § 114 ZPO erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.
- BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 – 2 C 49/17ECLI:DE:BVerwG:2018:170518U2C49.17.0
1. Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist nicht nur die klassische "Weihnachtsgratifikation", sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests zur Deckung des damit verbundenen besonderen Bedarfs gezahlt wird. 2. Bei der Sonderzahlung und bei dem Sonderbetrag für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) handelt es sich um Weihnachtsvergütungen, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sind.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 B 266/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.12.2010 – 2 B 506/09
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