§ 107 – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 107 BEAMTVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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