§ 23 – Waisengeld
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C12.22.0
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.
- BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 C 49/16ECLI:DE:BVerwG:2018:010318U2C49.16.0
Der Anspruch einer behinderten Waise nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.
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