§ 85 – Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 2 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:040522U2C3.21.0
1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente. 2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0
Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.
- BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 20/16 RECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2016R0
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt.
- BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 29/17 RECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2917R0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.07.2016 – 2 A 309/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 – 2 A 352/12
- BAG, Urt. v. 10.03.2015 – 3 AZR 36/14ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 2 B 49/14
Der durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.
- BAG, Urt. v. 15.04.2014 – 3 AZR 83/12
- BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11
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