§ 85 – Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung.
Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1.
Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2)Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.
Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1.
Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4)Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.
Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5)Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1.
Januar 1998 0,0,
nach dem 31.
Dezember 1997 0,6,
nach dem 31.
Dezember 1998 1,2,
nach dem 31.
Dezember 1999 1,8,
nach dem 31.
Dezember 2000 2,4,
nach dem 31.
Dezember 2001 3,0,
nach dem 31.
Dezember 2002 3,6.
(6)Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7)(weggefallen)
(8)Auf die am 31.
Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich erhalten, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine höhere Leistung nach § 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz 2.
(9)Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31.
Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31.
Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10)Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11)Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(12)Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 2 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:040522U2C3.21.0

    1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente. 2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0

    Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.

  • BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 20/16 RECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2016R0

    Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt.

  • BSG, Urt. v. 10.10.2018 – B 13 R 29/17 RECLI:DE:BSG:2018:101018UB13R2917R0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.07.2016 – 2 A 309/13
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 – 2 A 352/12
  • BAG, Urt. v. 10.03.2015 – 3 AZR 36/14ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 2 B 49/14

    Der durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

  • BAG, Urt. v. 15.04.2014 – 3 AZR 83/12
  • BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11

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