§ 88 – Abfindung
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 26.07.2023 – B 5 R 46/21 RECLI:DE:BSG:2023:260723UB5R4621R0
Die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall des Wechsels zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung während der Kindererziehung aus, ohne dass es auf eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (Anschluss an BSG vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R = BSGE 127,11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9).
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