§ 10 – Anwendbare Regelungen

BEDV · Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

(1)Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.
(2)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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