§ 11 – Evaluierung

BEDV · Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

(1)Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Kompensationsverfahrens nach dieser Verordnung für die jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahre zu folgenden Zeitpunkten vor: 1.jeweils bis zum 31. Mai desjenigen Jahres, in dem die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen hat,
2.erstmals bis zum 31. Mai 2024.
(2)Auf Grundlage der Berichte nach Absatz 1 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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