§ 2 – Begriffsbestimmungen

BEDV · Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Abrechnungsjahr:Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;
2.Anlagenbetreiber:ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
3.emissionshandelspflichtige Anlage:eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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