BEDV · Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz
(1)Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde dem antragstellenden Anlagenbetreiber eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2)Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn 1.der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet hat oder
2.das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahres nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 negativ ist.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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