§ 1 – Berechtigte
BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 03.06.2024 – B 10 EG 2/24 BECLI:DE:BSG:2024:030624BB10EG224B0
- BSG, Urt. v. 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:070923UB10EG222R0
Bezieher von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus sind auch dann "erwerbstätig", wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
- BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 10 EG 4/20 RECLI:DE:BSG:2022:271022UB10EG420R0
Bei der Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen und dem nachgeburtlichen Einkommen sind Bezugsmonate ohne oder nur mit negativen Einkünften der elterngeldberechtigten Person nicht zu berücksichtigen.
- BSG, Urt. v. 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RECLI:DE:BSG:2022:240322UB10EG120R0
1. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bestimmt sich streng akzessorisch zum Steuerrecht. 2. Für die analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer auf deren Elterngeld fehlt es an einer Regelungslücke.
- BSG, Urt. v. 18.03.2021 – B 10 EG 6/19 RECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG619R0
1. Während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts besteht ein Elterngeldanspruch nur dann fort, wenn sich der dauerhafte Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Elterngeldberechtigten zumindest annähernd gleichwertig zwischen Ausland und Inland verteilt (Doppelwohnsitz). 2. Als alleiniger Wohnsitz des Elterngeldberechtigten ist in der Regel der Ort anzusehen, an dem seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.
- BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 RECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG518R0
1. Unionsbürger sind vom Elterngeldbezug nur ausgeschlossen, wenn die zuständige Ausländerbehörde förmlich festgestellt hat, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind. 2. Den Elterngeldbehörden steht keine eigenständige Kompetenz zur Prüfung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern zu.
- BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 RECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG718R0
Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.
- BSG, Urt. v. 27.06.2019 – B 10 EG 3/18 RECLI:DE:BSG:2019:270619UB10EG318R0
- BSG, Beschl. v. 18.04.2019 – B 10 EG 20/18 BECLI:DE:BSG:2019:180419BB10EG2018B0
- BSG, Beschl. v. 08.11.2018 – B 10 EG 14/18 BECLI:DE:BSG:2018:081118BB10EG1418B0
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