§ 2 – Höhe des Elterngeldes
BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 30.07.2024 – B 10 EG 3/24 BECLI:DE:BSG:2024:300724BB10EG324B0
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 3/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG323R0
Bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens bewirkt die Nichtberücksichtigung von Kalendermonaten, in denen die berechtigte Person aufgrund der Covid-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte, keine Verkürzung des Bemessungszeitraums, sondern dessen Verschiebung in die Vergangenheit.
- BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 10 EG 4/20 RECLI:DE:BSG:2022:271022UB10EG420R0
Bei der Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen und dem nachgeburtlichen Einkommen sind Bezugsmonate ohne oder nur mit negativen Einkünften der elterngeldberechtigten Person nicht zu berücksichtigen.
- BSG, Urt. v. 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RECLI:DE:BSG:2022:240322UB10EG120R0
1. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bestimmt sich streng akzessorisch zum Steuerrecht. 2. Für die analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer auf deren Elterngeld fehlt es an einer Regelungslücke.
- BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – VII ZB 41/21ECLI:DE:BGH:2022:230222BVIIZB41.21.0
Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.
- BSG, Beschl. v. 10.09.2021 – B 10 EG 3/21 BECLI:DE:BSG:2021:100921BB10EG321B0
- BSG, Beschl. v. 14.07.2021 – B 10 EG 13/20 BECLI:DE:BSG:2021:140721BB10EG1320B0
- BSG, Urt. v. 18.03.2021 – B 10 EG 3/20 RECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG320R0
Krankengeld wird nicht nur auf das Basiselterngeld angerechnet, sondern auch auf das Elterngeld Plus.
- BSG, Urt. v. 25.06.2020 – B 10 EG 2/19 RECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG219R0
Fortlaufend und wiederkehrend ausgekehrte Provisionen erhöhen den Elterngeldanspruch, wenn sie im Bemessungszeitraum gezahlt werden, und mindern ihn spiegelbildlich bei Zahlung im Bezugszeitraum.
- BSG, Urt. v. 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 RECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG319R0
1. Ein Einkommensteuerbescheid beseitigt die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers bei der Bemessung des Elterngelds. 2. Nach Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung hat die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung zu prüfen, ob eine Einnahme als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug zu behandeln ist.
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