§ 15 – Anspruch auf Elternzeit
BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 28.01.2026 – 10 AZR 261/24ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.10AZR261.24.0
- BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 65/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR65.24.0
Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.
- BAG, Urt. v. 04.07.2024 – 6 AZR 206/23ECLI:DE:BAG:2024:040724.U.6AZR206.23.0
1. Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort. 2. Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.
- BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 126/23ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR126.23.0
Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.
- BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 329/22ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR329.22.0
- BSG, Urt. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 91/20 RECLI:DE:BSG:2022:090322UB714AS9120R0
Erziehende in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, sind als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
- BSG, Urt. v. 14.07.2021 – B 6 KA 15/20 RECLI:DE:BSG:2021:140721UB6KA1520R0
1. Ein Vertragsarzt darf einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der drei Kinder zugerechnet werden und nicht übertragbar sind.
- BSG, Beschl. v. 05.03.2021 – B 10 EG 10/20 BECLI:DE:BSG:2021:050321BB10EG1020B0
- BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 692/19ECLI:DE:BAG:2020:070520.U.2AZR692.19.0
- BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 435/18ECLI:DE:BAG:2019:240919.U.9AZR435.18.0
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