§ 4b – Partnerschaftsbonus

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1)Wenn beide Elternteile 1.nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und
2.die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
(2)Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.
(3)Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.
(4)Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
(5)Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG123R0

    1. In Rheinland-Pfalz ist das Land falscher Beklagter für eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Elterngeldbewilligung durch die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. 2. Eine allein wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes unterbliebene Teilzeiterwerbstätigkeit eines Elternteils schließt Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für beide Elternteile aus.

  • BSG, Urt. v. 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:070923UB10EG222R0

    Bezieher von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus sind auch dann "erwerbstätig", wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.

  • BSG, Urt. v. 15.12.2015 – B 10 EG 2/15 RECLI:DE:BSG:2015:151215UB10EG215R0

    1. Die Nichtigkeit der das Betreuungsgeld regelnden Vorschriften schließt einen Anspruch auf diese Leistung aus. 2. Ein die Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes rechtfertigendes Vertrauen kann lediglich im Falle einer unanfechtbaren positiven bescheidmäßigen Betreuungsgeldgewährung vorliegen.

  • BVerfG, Urt. v. 21.07.2015 – 1 BvF 2/13ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213

    1. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. 2. Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG genügen. Das Betreuungsgeldgesetz genügt dem nicht. Insbesondere ist es nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 <144>; 111, 226 <253>; 112, 226 <244>). 3. Die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge kann sich nur dann auf ein für sich genommen nicht nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderliches Förderinstrument erstrecken, wenn die Instrumente objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen.

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