§ 4 – Bezugsdauer, Anspruchsumfang
BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 14.06.2024 – B 10 EG 1/24 BECLI:DE:BSG:2024:140624BB10EG124B0
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG223R0
- BSG, Urt. v. 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG123R0
1. In Rheinland-Pfalz ist das Land falscher Beklagter für eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Elterngeldbewilligung durch die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. 2. Eine allein wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes unterbliebene Teilzeiterwerbstätigkeit eines Elternteils schließt Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für beide Elternteile aus.
- BSG, Urt. v. 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:070923UB10EG222R0
Bezieher von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus sind auch dann "erwerbstätig", wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
- BSG, Beschl. v. 13.01.2022 – B 10 EG 2/21 BECLI:DE:BSG:2022:130122BB10EG221B0
- BSG, Urt. v. 18.03.2021 – B 10 EG 3/20 RECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG320R0
Krankengeld wird nicht nur auf das Basiselterngeld angerechnet, sondern auch auf das Elterngeld Plus.
- BSG, Beschl. v. 02.02.2021 – B 10 EG 8/20 BECLI:DE:BSG:2021:020221BB10EG820B0
- BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 EG 6/18 RECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG618R0
1. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. 2. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 3. Für die Einkommensminderung bei Elterngeld für Partnermonate kommt es auf den Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngelds an.
- BSG, Urt. v. 08.03.2018 – B 10 EG 7/16 RECLI:DE:BSG:2018:080318UB10EG716R0
Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat.
- BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 6/16 RECLI:DE:BSG:2017:290617UB10EG616R0
Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).
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