§ 2f – Abzüge für Sozialabgaben

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1)Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt: 1.9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.
(2)Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3)Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 11.02.2020 – B 10 EG 14/19 BECLI:DE:BSG:2020:110220BB10EG1419B0
  • BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 10 EG 10/17 RECLI:DE:BSG:2018:131218UB10EG1017R0

    Ein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben ist bei den für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Monaten im Bemessungszeitraum auch dann zu berücksichtigen, wenn es ausweislich des Entgeltnachweises des Arbeitgebers in einem Monat nur teilweise gegolten hat.

  • BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 4/16 RECLI:DE:BSG:2017:290617UB10EG416R0

    Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens sind auch bei Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten pauschale Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz zu bringen.

  • BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 10 EG 15/11 RECLI:DE:BSG:2012:290812UB10EG1511R0

    Pflichtbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts zu seiner berufsständischen Versorgung sind bei der Bemessung des Elterngelds nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen, weil es sich dabei nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG handelt.

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