§ 197

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2)Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§ 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 197 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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