§ 203

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2)Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 203 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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